Nachweis und Verwendung von Baustoffen

Der Umgang mit Bauprodukten führt in der Praxis oft zu Fragen bei allen Beteiligten. Der Artikel gibt Auskunft über die notwendigen Nachweise für die Anwendung eines Baustoffes im Gebäude. Dieses Vorgehen ist unabhängig von der Art des Baustoffes und wo nicht explizit erwähnt auch unabhängig von der Gebäudenutzung.

Das Vorgehen erfolgt in drei Schritten.

  1. Für Baustoffe ist ein Nachweis des Brandverhaltens erforderlich. Der Nachweis kann entweder nach EN 13501-1 oder gemäss den VKF-Prüfbestimmungen (Brandkennziffer) erbracht werden. Nachweise nach anderen Prüfbestimmungen wie z.B. DIN 4102-1 können in der Schweiz nicht angewendet werden.
    Prüf- und Klassifizierungsberichte sind durch ein für das Prüfverfahren anerkanntes Prüflabor zu erstellen. Bei europäisch harmonisierten Produkten erfolgt der Nachweis über die Leistungserklärung.
    Der Nachweis kann auch in Form einer VKF-Anerkennung oder VKF Technischen Auskunft dokumentiert sein und in das
    VKF-Brandschutzregister aufgenommen werden.
  2. Mit der im Nachweis dokumentierten Klassifizierung wird der Baustoff gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie 13-15 Ziffer 2.4 eindeutig einer Brandverhaltensgruppe (Abk. RF) zugeordnet.

    Hinweis: Für einzelne Baustoffe gibt es allgemein anerkannte Werte für die Klassifizierung bzw. für die Zuordnung der Brandverhaltensgruppe. Eine Auswahl von häufig angewendeten Baustoffen hat die VKF im Dokument „
    Allgemein anerkannte Bauprodukte“ in Ziffer 2 publiziert. Die Europäische Kommission hat in Beschlüssen weitere Baustoffe definiert, welche ohne zusätzliche Prüfung klassifiziert werden können (engl. Classification Without Further Testings [CWFT]). Diese Beschlüsse sind in der Schweiz anwendbar.

  3. Mit der Brandverhaltensgruppe kann die Anwendung des Baustoffes gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie 14-15 bestimmt werden. Hierzu gibt es für Baustoffe im Innenbereich von Bauten und Anlagen folgende Punkte zu beachten:
    1. Ziffer 2 Abs. 2: Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr) sind im Innern von Bauten und Anlagen raumseitig nicht ohne vollflächige Abdeckung anwendbar. Die minimalen Abdeckungen sind in Abs. 2 definiert.
    2. Ziffer 2 Abs. 3: Für einzelne Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr) sind in Abs. 3 Ausnahmen definiert. Diese sind ohne vollflächige Abdeckung anwendbar.
    3. Ziffer 2 Abs. 4: Baustoffe der Brandverhaltensgruppe RF4 (cr) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese hohlraumfrei und allseitig K 30 gekapselt eingebaut werden.
    4. Ziffer 4.2: Die Tabelle zeigt die minimalen Anforderungen an die verwendeten Baustoffe in Funktion der Gebäudehöhe, der Konstruktionsschicht und des Raumes, in welchem der Baustoff zur Anwendung kommt. Für die einzelnen Schichten ist die Abbildung im Anhang zu Ziffer 3 und 4 (Seite 15) zu beachten.

      Beispiel: Der Bodenbelag in einem horizontalen Fluchtweg eines Hochhauses, muss sowohl mit als auch ohne Löschanlage mindestens aus Baustoffen der RF2 bestehen.

Hinweis: Dieser Artikel stellt eine Hilfe für die Praxis dar, ohne Eigenständigkeit oder Vorschriftenstatus zu beanspruchen. Massgebend ist der Wortlaut der VKF-Brandschutzvorschriften.